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   RG, 23.02.1928 - II 74/28   

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RG, 23.02.1928 - II 74/28 (https://dejure.org/1928,580)
RG, Entscheidung vom 23.02.1928 - II 74/28 (https://dejure.org/1928,580)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1928 - II 74/28 (https://dejure.org/1928,580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die Namensunterschrift mittels eines Faksimilestempels hergestellt ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 53
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ; 67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 - s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444).
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht

    Entsprechend wird angenommen, dass die Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO auch durch Verwendung eines Faksimilestempels (RGSt 62, 53; KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45a unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 1 RVs 115/14), durch Blankounterschrift auf einem Formblatt (MüKoStPO/Kölbel, § 158 Rn. 44) oder dadurch erfüllbar ist, dass der Name des Antragstellers befugtermaßen von einem anderen geschrieben wird (RGSt 6, 69; LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 49).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Ähnliches gilt für das Strafverfahren, soweit dort Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist (RGSt 62, 53 [54 f.]; 63, 246 [247 f.]; 67, 385 [388 f.]).
  • AG Düsseldorf, 08.05.2008 - 122 Cs 344/07

    Schriftformerfordernis i.R.e. maschinellen Benennung des Urhebers ohne

    Liegt ein zweifelsfrei vom Antragsteller stammendes, über einen bloßen Entwurf hinausgehendes Schriftstück vor, so muss die Unterschrift von ihm nicht handschriftlich vollzogen sein, er kann sich dabei auch eines seine Unterschrift in der von ihm gebräuchlichen Schriftform wiedergebenden, sogenannten Faksimilestempels, bedienen (RGSt 62, 53 f; 63, 246, 248; Riesz LRRn 31).

    Dem Gebrauch eines Faksimilestempels können sonstige mechanische Vervielfältigungen, wie zum Beispiel Schreibmaschinenabdrucke (so RGSt 62, 53, 54 ) oder ein bloßer Firmenstempel ohne Unterschrift nicht ohne Weiteres gleichgestellt werden (OLG Celle GA 1971, 378).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08

    Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag;

    Schon das Reichsgericht (RGSt 62, 53, 54) hat für den Strafantrag anerkannt, dass im Erfordernis der Schriftlichkeit nichts weiter liegt, als dass sich neben dem Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, die Person, von der sie ausgeht, aus dem Schriftstück irgendwie ergibt und es ausreicht, dass sich unter dem Text eine Namensangabe befindet, wobei es genügt, dass diese mit einem Vervielfältigungsmittel - wie der Schreibmaschine - hergestellt worden ist.
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Diesem Ergebnis steht auch nicht etwa entgegen, daß möglicherweise im Strafprozeßrecht die Lage anders ist (RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385); denn dies beruht auf einer Besonderheit der Strafprozeßordnung, nämlich dem ausdrücklichen Unterschied zwischen einerseits § 341 Abs. 1 und § 345 Abs. 1 StPO, andererseits § 345 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 2, 77) und ist deshalb für das Verwaltungsrecht ohne Bedeutung.
  • OLG Brandenburg, 10.12.2012 - 1 Ws 218/12

    Zulässige Berufungseinlegung durch "SMS-to-Fax-Service"

    Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses ist daher auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend ist, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; RGSt 62, 53, 54; 63, 246, 247 f.; 67, 385, 388; BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, 1974; BGH NStZ 2002, 558; BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG [K] NJW 2002, 3534, 3535; Meyer-Goßner , StPO, 55. Aufl. 2012, Einleitung, Rdnr. 128).
  • OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13

    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei Beschwerdeeinreichung durch die

    Darüber hinaus muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. RGSt 62, 53 [54]; 63, 246 [247]; 67, 385 [388]; BGHSt 2, 77 [78]; 12, 317; GmS-OGB NJW 1980, 172 [174]; BGH NJW 1984, 1974; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 314 Rdnr. 15 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58

    Rechtsmittel

    Das frühere Reichsgericht habe im Strafprozeß in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Rechtsmittel auch ohne Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift wirksam eingelegt sei, wenn aus der Schrift selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Beweismittel die Person des Erklärenden und sein Wille, das in Betracht kommende Rechtsmittel einzulegen, eindeutig hervorgehe (vgl. RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385; 69, 137).

    Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53; 67, 385; BGHSt 2, 77).

  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53; 67; 385; BGHSt 2, 77).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 137/61

    Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Patents - Überleitung von

  • BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57
  • BVerwG, 08.04.1960 - VI C 159.58

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
  • BVerwG, 24.02.1960 - V C 160.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.02.1960 - V C 157.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.02.1960 - V C 161.58

    Berufung in Sachen fehlende Unterschrift in einem Berufungsverfahren und einer

  • OLG Dresden, 21.02.2001 - Ss OWi 59/01

    Unterschrift; Revision; Rechtsbeschwerde; Rechtsmittelbegründung;

  • BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61
  • BGH, 16.07.1953 - 4 StR 197/53

    Rechtsmittel

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